Balkonkraftwerk 2026: Regeln, Anmeldung, Ersparnis
Kurz gesagt: Steckersolargeräte (Solarpaket seit 16.05.2024) dürfen bis 800 VA Wechselrichterleistung und 2.000 Wp Modulleistung betrieben werden. Bei unentgeltlicher Abnahme entfällt die separate Netzbetreiber-Meldung; die MaStR-Registrierung bleibt Pflicht. Zählertausch ist Pflicht, Betrieb vorher aber erlaubt.
Geprüft anhand der Originalquelle (Bundesnetzagentur).
Quelle: Bundesnetzagentur: Balkon-Solaranlagen (FAQ-Volltext abgerufen 13.10.2026 (BNetzA-FAQ zuletzt aktualisiert 21.02.2025)) · geprüft am 19.10.2026
Das gilt aktuell
- Wechselrichterleistung bis 800 VA, Modulleistung bis 2.000 Wp.
- MaStR-Registrierung weiterhin Pflicht (stark vereinfacht, wenige Angaben). Seit dem Solarpaket (16.05.2024) entfällt bei Steckersolargeräten innerhalb der Leistungsgrenzen und bei unentgeltlicher Abnahme die separate Meldung beim Netzbetreiber; der Netzbetreiber erhält die Daten automatisiert über das Marktstammdatenregister.
- Zählertausch bleibt Pflicht (moderne Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder intelligentes Messsystem, § 10a Abs. 2 EEG). Sonderregelung: Betrieb vor dem Tausch ist erlaubt; Messwerte der bisherigen Technik gelten vorübergehend als richtig vermutet (§ 10a Abs. 3 EEG). Netzbetreiber müssen unverzüglich tauschen.
- Keine Bundesförderung (Zuschuss) für Balkonkraftwerke bekannt; Förderung allenfalls kommunal. Einzelne Städte fördern Solaranlagen selten auch steckerfertig. In unserer Städte-Liste fanden wir kein eigenes Balkonkraftwerk-Programm. Siehe Förderung vor Ort.
- Laut EEG-Entwurf 2027 sind Steckersolargeräte von der geplanten 50-%-Einspeisegrenze ausgenommen. Gesetzentwurf, nicht beschlossen
Quelle: Bundesnetzagentur: Balkon-Solaranlagen (FAQ-Volltext abgerufen 13.10.2026 (BNetzA-FAQ zuletzt aktualisiert 21.02.2025)) · geprüft am 19.10.2026
Was ist ein Steckersolargerät?
Steckersolargerät: Solaranlage(n) mit Wechselrichter, Anschlussleitung und Stecker zum Endstromkreis eines Letztverbrauchers (§ 3 Nr. 43 EEG). Typisch: ein oder wenige Module plus Wechselrichter, Anschluss über die Steckdose an den Wohnungs- oder Hausstromkreis.
Sonderregelungen des Solarpakets gelten für Steckersolargeräte, die seit 16.05.2024 erstmals in Betrieb genommen werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden.
Leistungsgrenzen und Zusammenrechnung
- Modulleistung: höchstens 2.000 Wp (2 kW) installierte Leistung.
- Wechselrichter: höchstens 800 VA.
- Mehrere Geräte: Mehrere Steckersolargeräte hinter derselben Entnahmestelle (i. d. R. Marktlokation) werden zusammengerechnet. Maßgeblich ist jeweils die höchste wählbare Leistung (Modul und Wechselrichter), nicht eine bewusst gedrosselte Einstellung.
Anmeldung Schritt für Schritt
- Grenzen prüfen: Summe Modul- und Wechselrichterleistung hinter Ihrer Entnahmestelle einhalten; höchste wählbare Leistung zählt.
- Unentgeltliche Abnahme: Sonderregelungen setzen in der Regel die Veräußerungsform „unentgeltliche Abnahme“ voraus (keine Einspeisevergütung). Reguläre EEG-Vergütung ist möglich, schließt die vereinfachenden Sonderregelungen aber aus.
- MaStR registrieren: im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (vereinfacht, wenige Angaben). Frist und Details ergeben sich aus den MaStR-/EEG-Vorgaben; die BNetzA betont die fortbestehende Pflicht.
- Kein separates Netzbetreiber-Formular bei Sonderregelung (innerhalb der Grenzen, unentgeltliche Abnahme). Der Netzbetreiber erhält die Daten über das MaStR.
- Zähler: Zählertausch bleibt Pflicht (moderne Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder intelligentes Messsystem, § 10a Abs. 2 EEG). Sonderregelung: Betrieb vor dem Tausch ist erlaubt; Messwerte der bisherigen Technik gelten vorübergehend als richtig vermutet (§ 10a Abs. 3 EEG). Netzbetreiber müssen unverzüglich tauschen.
Quelle: Bundesnetzagentur: Balkon-Solaranlagen (FAQ-Volltext abgerufen 13.10.2026 (BNetzA-FAQ zuletzt aktualisiert 21.02.2025)) · geprüft am 19.10.2026
EEG-Entwurf 2027
Laut Gesetzentwurf zur EEG-Novelle sollen Steckersolargeräte von der geplanten 50-%-Einspeisegrenze ausgenommen bleiben. Gesetzentwurf, nicht beschlossen Details und Verfahrensstand: PV-Stichtag-Rechner.
Weiterführende Seiten
Häufige Fragen zum Balkonkraftwerk
Was ist ein Steckersolargerät?
Steckersolargerät: Solaranlage(n) mit Wechselrichter, Anschlussleitung und Stecker zum Endstromkreis eines Letztverbrauchers (§ 3 Nr. 43 EEG). Weitere Bezeichnungen: Balkonkraftwerk, Balkon-PV, steckerfertige PV-Anlage (BNetzA).
Welche Leistungsgrenzen gelten?
Für die EEG-Sonderregelungen höchstens 2.000 Wp installierte Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung. Mehrere Geräte hinter derselben Entnahmestelle werden zusammengerechnet; es zählt jeweils die höchste wählbare Leistung.
Muss ich das Gerät beim Netzbetreiber anmelden?
Seit dem Solarpaket (16.05.2024) entfällt bei Steckersolargeräten innerhalb der Leistungsgrenzen und bei unentgeltlicher Abnahme die separate Netzbetreiber-Meldung. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht; der Netzbetreiber erhält die Daten darüber automatisiert.
Muss ich das Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister registrieren?
Ja. Auch Steckersolargeräte müssen im Marktstammdatenregister registriert werden. Die Registrierung ist stark vereinfacht (wenige Angaben).
Darf ich vor dem Zählertausch betreiben?
Ja, als Sonderregelung (§ 10a Abs. 3 EEG): Steckersolargeräte dürfen vor dem Zählertausch angeschlossen und betrieben werden. Der Zählertausch bleibt Pflicht; der Netzbetreiber muss unverzüglich eine moderne Messeinrichtung (Zweirichtungszähler) oder ein intelligentes Messsystem einbauen.
Bekomme ich Einspeisevergütung für ein Steckersolargerät?
Im Standardfall unentgeltliche Abnahme: keine Vergütung, der Netzbetreiber kümmert sich um Abnahme und Vermarktung. Reguläre EEG-Vergütung ist möglich, schließt die vereinfachenden Sonderregelungen aber aus.
Gibt es eine Bundesförderung für Balkonkraftwerke?
Keine Bundesförderung (Zuschuss) für Balkonkraftwerke bekannt; Förderung allenfalls kommunal. Prüfen Sie ggf. kommunale Programme unter Förderung vor Ort.
Quelle: Bundesnetzagentur: Balkon-Solaranlagen (FAQ-Volltext abgerufen 13.10.2026 (BNetzA-FAQ zuletzt aktualisiert 21.02.2025)) · geprüft am 19.10.2026